Rechtsanwältin Claudia Stachecki, LL.M.

Expertin für Strafrecht und Verkehrsrecht in Mönchengladbach (Rheydt)

RECHTSANWALTSKOSTEN

Die Rechtsberatung ist eine Dienstleistung welche regelmäßig nach den Vorgaben des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) zu vergüten ist.

1. Erstberatung

Für die Erstberatung in einem Verfahren fällt eine Beratungsgebühr von max. 190 € + MwSt. an; dies ist im RVG so festgeschrieben. Ich mache hierbei die Höhe der Vergütung stets vom zeitlichen und inhaltlichen Aufwand der Tätigkeit abhängig und nenne Ihnen unmittelbar vor Terminvereinbarung den Gebührenrahmen sowie nach erfolgter Beratung das zu zahlende Honorar.

Sollten Sie mich nachfolgend mit einer weiteren Tätigkeit beauftragen, so wird die Beratungsgebühr vollständig auf die anschließende Tätigkeit angerechnet – Ihnen entstehen also keine doppelten Kosten.

2. Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Sollten Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht dazu in der Lage sein die Kosten einer Beratung oder Tätigkeit aus eigenen finanziellen Mitteln zu bewirken, z.B. weil Sie Sozialleistungen wie ALG II (Hartz IV) empfangen, so besteht die Möglichkeit, bei Ihrem Heimatgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Ich habe sodann die Möglichkeit meine Tätigkeit gegenüber der Staatskasse abzurechnen; Ihnen entsteht lediglich ein Eigenanteil in Höhe von 15,00 €.

Bei Strafsachen besteht die Besonderheit, dass im Rahmen der Beratungshilfe lediglich die Kosten für die Erstberatung, nicht aber solche für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren übernommen werden. Eine Akteneinsichtnahme und Besprechung der Akte mit anschließender Beratung über die Verteidigungsmöglichkeiten kann daher nicht über die Beratungshilfe abgerechnet werden. 

Eine Möglichkeit die strafrechtliche Verteidigung über Prozesskostenhilfe abzurechnen gibt es nicht.

Bei gerichtlicher Tätigkeit besteht ferner die Möglichkeit die Abrechnung über Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Den entsprechenden Antrag stelle ich Ihnen gerne zur Verfügung und unterstütze Sie bei der Ausfüllung des Formulars, sofern es Probleme geben sollte.

3. Pflichtverteidigung

Im Gegensatz zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe ist die Pflichtverteidigung nicht an Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geknüpft, sondern vielmehr an den Regeln des § 140 StPO ausgerichtet. Diese Norm schreibt vor, in welchen Fällen zwingend ein Anwalt für Ihre Verteidigung in einem Strafverfahren notwendig ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird (z.B. Raub, Vergewaltigung oder Totschlag), Sie sich in Untersuchungshaft befinden, zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung gegen Sie vor dem Schöffengericht oder einem höheren Gericht stattfindet, oder bei sonstigen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage. Wer Ihre Pflichtverteidigung übernehmen soll, steht Ihnen hingegen frei – Sie haben regelmäßig das Recht den Verteidiger Ihres Vertrauens zu benennen, dann wird das Gericht auch diesen für Sie beiordnen. 

Auch ich übernehme regelmäßig Mandate im Rahmen einer Pflichtverteidigung in Mönchengladbach und Umgebung. Und seien Sie sich gewiss: Nur weil ich Ihre Pflichtverteidigerin bin, kämpfe ich nicht weniger engagiert oder gewissenhaft für Ihr Recht.

Der häufig anzutreffende Irrglaube, der Pflichtverteidiger würde für seinen Mandanten weniger tun, als derjenige der hohe Honorare erhält ist jedenfalls in meiner Kanzlei keine gelebte Realität.

Als Pflichtverteidigerin kann ich meine Gebühren gegenüber der Staatskasse abrechnen, was aber nicht zwangsläufig bedeutet, dass Sie nichts für die Verteidigung bezahlen. Denn wenn es zu einer Verurteilung kommt, werden Ihnen auch die Kosten des Verfahrens auferlegt und somit dann auch die Kosten der Verteidigung.

4. Rechtsschutzversicherung

Sie verfügen über eine Rechtsschutzversicherung? – Dann kann die Abrechnung der Gebühren abzgl. einer vereinbarten Selbstbeteiligung unmittelbar ggü. der Rechtsschutzversicherung erfolgen. Diese übernimmt auf regelmäßig die Kosten der Inanspruchnahme einer rechtlichen Beratung. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfehle ich meinen Mandanten stets vor unserem ersten Besprechungstermin die Versicherung telefonisch zu kontaktieren, um die Kostenübernahme zu erfragen. So werden böse Überraschungen vermieden. Die nachfolgende

Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung sowie die Einholung einer Kostendeckungsanfrage wird regelmäßig durch mich übernommen und gehört zu den Serviceleistungen meiner Kanzlei.

In Strafverfahren werden oft die Kosten bei vorsätzlichen Straftaten nicht übernommen, wohingegen im verkehrsrechtlichen Bereich und bei fahrlässiger Begehungsweise in der Regel eine Kostendeckung erteilt wird.

Erkundigen Sie sich vorher bei Ihrer Versicherung und klären den Umfang Ihrer Versicherungsleistung ab!

5. Vergütungsvereinbarung

Die Regelungen des RVG sind relativ starr ausgelegt und wenig am Einzelfall orientiert. Mein Bestreben ist es stets Ihnen nicht nur die bestmögliche Vertretung und Verteidigung zu ermöglichen, sondern auch auf einer vertrauensvollen Basis mit Ihnen zusammen zu arbeiten.

Hierzu gehört auch Fairness und Transparenz bei der auf Sie zukommenden Kostenlast. Um jedem Einzelfall Gerecht zu werden, schließe ich daher oftmals mit meinen Mandanten Vergütungsvereinbarungen ab. Dies kann in unterschiedlichen Ausgestaltungen, von einem Stundenhonorar bis zum Pauschalhonorar, erfolgen. Auf diese Art und Weise ist Ihnen zu jeder Zeit des Verfahrens klar, was Sie wofür bezahlen müssen.

Bei Bemessung des Honorars berücksichtige ich natürlich den zu erwartenden Arbeitsaufwand in der Angelegenheit, aber auch Ihre finanziellen Möglichkeiten. So erhalte ich eine angemessene Vergütung und Sie eine bezahlbare und gute rechtliche Vertretung.

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