Rechtsanwältin Claudia Stachecki, LL.M.

Expertin für Strafrecht und Verkehrsrecht in Mönchengladbach (Rheydt)

BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT

Entgegen der landläufigen Meinung ist der Besitz von Drogen auch im Bereich von geringen Mengen zum bloßen Eigenkonsum nach wie vor strafbar.

So sieht bereits der Grundtatbestand des § 29 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor. Der Besitz von einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln (BtM) wird sogar als Verbrechen, mithin mit einer Freiheitstrafe von nicht unter 1 Jahr geahndet. Bei Marihuana liegt der Grenzwert der nicht geringen Menge bei einem Wirkstoffgehalt von 7,5 g THC; dies entspricht bei einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 10 % 75 Gramm Marihuana.
Kommen nun noch weitere Qualifikationen, wie ein gewerbsmäßiges Handeltreiben oder die Einfuhr einer nicht geringen Menge hinzu, erweitert sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren.

Bedenkt man, dass Freiheitsstrafen nur bis zu 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden können, wird deutlich, wie groß die Gefahr der Verbüßung einer Haftstrafe in diesem Bereich ist.

Mein Ziel im Rahmen einer Verteidigung ist es daher nicht nur strafmildernde Aspekte vorzubringen und dafür Sorge zu tragen, dass die Einordnung der Straftat in einen möglichst geringen Strafrahmen erfolgt, sondern auch mögliche Probleme im Rahmen einer Suchterkrankung zu erkennen und mit dem Mandanten zu erörtern.

Es besteht die Möglichkeit im Rahmen des § 35 BtMG therapeutische Maßnahmen einzuleiten, um dem Mandanten nicht nur persönlich aus seiner Sucht heraus zu helfen, sondern auch den Weg zu ebnen einen Aufenthalt in der JVA zu vermeiden. Bei der Vermittlung von Ansprechpartnern, um eine Therapie zu beginnen, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Seite.

Zu einer umfassenden Beratung des Mandanten gehört auch der Hinweis auf die Kronzeugenregelung des § 31 BtMG, wonach die freiwillige Offenbarung seines Wissens welches zur Aufklärung von Straftaten nach dem BtMG führt, eine Verschiebung des Strafrahmens bis hin zu einer Absehung von der Strafverfolgung führen kann.

Kontaktieren Sie mich für eine umfassende Beratung!

 


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