ALLGEMEINES STRAFRECHT
Wenn Sie eine Vorladung der Staatsanwaltschaft oder Polizei erhalten haben, so ist dort meist vermerkt,
welcher Tat Sie verdächtigt werden.
Zu dem Bereich des allgemeinen Strafrecht gehören eine Vielzahl von strafbaren Handlungen, wie z.B. Körperverletzung (§ 223 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Diebstahl (§242 StGB), Betrug (§ 263 StGB)sowie Raub (§ 249 StGB). Diese Aufzählung soll lediglich beispielhaft einen Einblick in die Fülle der Straftatbestände
des Strafgesetzbuches geben.
Man kann diese Straftatbestände aufteilen in Verbrechen und Vergehen und würde so eine Differenzierung über das angedrohte Strafmaß vornehmen.
Ist der Straftatbestand mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bedroht, so spricht man von einem Verbrechen, so z.B. bei einem Raub. Straftatbestände, welche eine Geldstrafe oder eine Mindestfreiheitsstrafe unter einem Jahr vorsehen werde hingegen als Vergehen bezeichnet.
Wichtig ist diese Frage vor allem dann, wenn es um die Frage einer möglichen Pflichtverteidigung geht. Diese ist in der Regel bei Verbrechen vorgesehen und in sonstigen Fällen der notwendigen Verteidigung.
Ungeachtet der Tatsache, welche Straftat Ihnen vorgeworfen worden ist, ist die Grundlage einer effektiven Verteidigung stets das persönliche Gespräch mit dem Mandanten sowie die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Auf diese Art und Weise ist es mir möglich, die Beweise zu sichten, zu bewerten und mit Ihnen zu besprechen. Im nächsten Schritt wird sodann eine auf Sie angepasste Verteidigungsstrategie ausgearbeitet. Diese ist in jedem Fall
unterschiedlich und genau auf den Tatvorwurf und Ihre Person angepasst.
Es gibt Fälle in denen eine geständige Einlassung zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens sinnvoll erscheint um eine möglichst geringe Strafe zu erhalten. Dies gilt selbstverständlich nicht für die Konstellationen, in denen der Mandant seine Unschuld beteuert oder aber einen gänzlich anderen Sachverhalt schildert als den, der der Strafanzeige zugrunde liegt.
Aufgrund meiner Erfahrung als Strafverteidigerin bin ich in der Lage Ihnen schon zeitnah nach Akteneinsicht eine Erfolgsprognose geben zu können. Ich kann Ihnen also sagen, ob es Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch gibt, oder es sinnvoller erscheint eine auf das Strafmaß aufgerichtete Verteidigung zu führen.
Umso früher Sie sich für eine rechtsanwaltliche Unterstützung entscheiden, umso eher können die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung gestellt werden. Ich begleite Sie gerne von Beginn der Ermittlungen bis hin zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens. Dabei liegt mein Augenmerk darauf, dass Ihre Rechte in allen Verfahrensstadien gewahrt werden, auch wenn hierzu eine konfliktbehaftete Verteidigung notwendig sein sollte.
Denken Sie immer daran: Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu Schweigen! – Machen Sie hiervon Gebrauch.
Als Anwältin für Strafrecht verteidige ich nicht nur in Mönchengladbach, Rheydt und Umgebung, sondern in ganz Nordrhein-Westfalen und sogar bundesweit.