Rechtsanwältin Claudia Stachecki, LL.M.

Expertin für Strafrecht und Verkehrsrecht in Mönchengladbach (Rheydt)

JUGENDSTRAFRECHT

Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht geht es im Jugendstrafrecht nicht primär um die Sanktionierung strafrechtlichen Verhaltens, sondern vielmehr um die Ausrichtung des Verfahrens am Erziehungsgedanken. Hierbei soll dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden das Unrecht seines Verhaltens vor Augen geführt werden, um so zukünftig strafbares Verhalten zu vermeiden.

Das Gesetz bezeichnet Personen, welche bereits strafmündig – also 14 Jahre alt – sind, aber die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben als Jugendliche. Wird ein Jugendlicher straffällig, so ist in jedem Falle Jugendstrafrecht anzuwenden. Anders verhält es sich bei Heranwachsenden, im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. In solchen Fällen wird seitens der Jugendgerichtshilfe und des Gerichts geprüft, ob der Betroffene nach seinen Lebensumständen und seinem Entwicklungsstand eher einem Jugendlichen oder aber einem Erwachsenen gleichzustellen ist. Maßgeblich hierbei sind z.B. Brüche im Lebenslauf oder mangelnde Verselbstständigung, wie finanzielle Anhängigkeit von den Eltern – in diesen Fallkonstellationen wird regelmäßig von der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht auszugehen sein.

Ein Großteil der Jugendlichen und Heranwachsenden kollidiert mit den Normen des Strafgesetzbuches (StGB) bei Grenzüberschreitung im Rahmen von jugendtypischem Fehlverhalten. Beispielhaft geht es hier um den Diebstahl von Alkoholika aus einem Supermarkt, dem Konsum von Marihuana mit Freunden oder aber wenn sich Papa’s
Autoschlüssel für eine Spritztour „geliehen“ wird, obwohl man den Führerschein noch nicht hat.

All diese Straftaten haben regelmäßig keine harten Sanktionen zur Folge. Ungeachtet dessen sind sowohl die Eltern als auch der Beschuldigte zunächst mit der Konsequenz, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, überfordert. Familiäre Konflikte aufgrund der Tat des Nachwuchses führen oft zu einer Verschärfung der Situation.

An dieser Stelle ist es ratsam einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht hinzuzuziehen. Ein einfühlsames aber auch bestimmtes Gespräch sowohl mit dem Beschuldigten als auch den Erziehungsberechtigten hilft die Angelegenheit rechtlich zutreffend einzuordnen und ggf. schon im Ermittlungsverfahren entsprechende Weichen zu stellen. Außerdem wird durch den Blick eines geschulten Dritten häufig die angespannte familiäre Situation wieder aufgelockert, was zu einem harmonischeren Zusammenleben führt.

Ziel einer Verteidigung muss es sein, dass – sollte die vorgeworfene Tat zutreffen – dem Jugendlichen zwar das Unrecht seiner Handlung vor Augen geführt wird, die Sanktionierung jedoch mit Augenmaß erfolgt ohne dabei die beruflichen Chancen zu beeinträchtigen.

Gerne unterstütze ich Sie dabei!

 

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