Rechtsanwältin Claudia Stachecki, LL.M.

Expertin für Strafrecht und Verkehrsrecht in Mönchengladbach (Rheydt)

WIE ERHALTE ICH AKTENEINSICHT?

Wie Ihnen sicherlich beim Durchlesen der anderen Themenbereiche aufgefallen ist, ist das Recht auf Akteneinsicht elementar, um Informationen über den Stand der Ermittlungsbehörden zu erhalten und sich auf das Strafverfahren vorzubereiten.

Entgegen der weit verbreiteten Auffassung ist das Recht auf Akteneinsicht nicht nur dem  Rechtsanwalt vorbehalten, sondern kann auch von Geschädigten und Beschuldigten selbst ausgeübt werden.

Liegen ausreichende Gründe vor, so kann das Recht auf Akteneinsicht auch verweigert werden.
Für die Gewährung der Akteneinsicht werden grundsätzlich Gebühren in Höhe von 12 € erhoben, welche vom Antragsteller zu zahlen sind.

Das Akteneinsichtsrecht ist hierbei Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren und ist aufgrund der Informationen, welche in der Akte enthalten sind, unabdingbar für eine gute Verteidigung und Vorbereitung der Hauptverhandlung.

Dabei umfasst das Recht auf Akteneinsicht nicht nur die in der Akte befindlichen Schriftstücke sondern auch alle weiteren Inhalte der Akte (z.B. Video- und Tonaufnahmen, Computerdateien, Auszüge aus dem Bundeszentralregister, Lichtbilder, Berichte, Beiakten und Gutachten).

In § 147 StPO ist  das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers ausdrücklich benannt, wobei hierunter sowohl Wahlverteidiger als auch der Pflichtverteidiger erfasst sind.

Auch findet das Recht auf Akteneinsicht ohne Rechtsanwalt sich im Gesetz wieder. Dies lässt sich § 147 Abs. 4 StPO entnehmen.

Im Gegensatz zum Rechtsanwalt kann der Beschuldigte die Akten jedoch nur vor Ort bei der zuständigen Behörde einsehen, wohingegen die Akten dem Verteidiger in der Regel ins Büro geschickt oder mitgegeben werden. Dieser kann sodann Kopien fertigen und für seine Vorbereitung nutzen, was dem Beschuldigten ohne Anwalt nicht ohne weiteres möglich ist.

Zudem steht auch dem Opfer einer Straftat das Recht auf Akteneinsicht zu,  § 406 e StPO. Auch in diesen Fällen kann die Akteneinsicht sowohl über den Rechtsanwalt als auch über das Opfer selbst ausgeübt werden. Allerdings muss hier ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akte dargelegt werden.
Aufgrund der Tatsache, dass der Geschädigte durch Kenntnis des Akteninhalts beeinflusst werden könnte, ist die Akteneinsicht des Geschädigten in der Rechtsprechung umstritten. Denn durch das Nachlesen anderer und auch der eigenen Aussage kann die Erinnerung an den Sachverhalt getrübt werden und sich mit anderweitigen Informationen vermengen, wodurch die Glaubwürdigkeit der Aussage in Mitleidenschaft gezogen werden kann.

Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ist an das zuständige Gericht oder die Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens zu richten. Ein besonderes Formerfordernis besteht hier nicht.
Wenn die Akteneinsicht Ihnen oder Ihrem Verteidiger nicht  oder nicht rechtzeitig gewährt wird stehen entsprechende Handlungsmöglichkeiten und Rechtsbehelfe zur Verfügung. Da die Akteneinsicht für die Verteidigung einen so elementaren Stellenwert hat, kann die Nichtgewährung bzw. die Unvollständigkeit sogar einen absoluten Revisionsgrund begründen.

Spätestens wenn es um die Auswertung des Akteninhalts und die rechtliche Bewertung geht, ist es jedoch unabdingbar einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Denn nur dieser vermag die Beweismittel rechtlich zu würdigen und die notwendigen Schritte zur Wahrung Ihrer Rechte einzuleiten.

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