Rechtsanwältin Claudia Stachecki, LL.M.

Expertin für Strafrecht und Verkehrsrecht in Mönchengladbach (Rheydt)

VERKEHRSSTRAFRECHT

Die Delikte des Verkehrsstrafrechts reichen über die Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), bis hin zu gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, Trunkenheitsfahrten (hierunter fallen entgegen des Wortlautes auch Fahrten unter Einfluss von Betäubungsmitteln) sowie illegale Straßenrennen.

Jede dieser Strafrechtsnormen hat seine Besonderheiten und Eigenarten, die es zu kennen gilt. So sieht § 142 IV StGB eine Strafmilderung bis hin zu einem Absehen von der Strafverfolgung vor, wenn man nach einer Unfallflucht nachträglich (binnen 24 Stunden) die Feststellungen zu seiner Person und Art seiner Beteiligung nachträglich ermöglicht.

Entscheidend bei der Strafbarkeit der Trunkenheitsfahrten hingegen sind maßgeblich die Promillegrenzen. Hier ist es möglich, je nachdem wann die Blutprobe entnommen worden ist, durch Rückrechnung bzw. Hochrechnung der Blutalkoholkonzentration Promillewerte zu erreichen, die den Beschuldigten von der absoluten Fahruntüchtigkeit in die relative bringen. Diese Unterscheidung hat durchaus Konsequenzen, nicht nur für die Sanktion, sondern auch für die Fahrerlaubnis. § 69 StGB sieht vor, dass in Fällen der Gefährdung des Straßenverkehrs, des verbotenen Kraftfahrzeugrennens, der Trunkenheit im Verkehr und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Dies ist gleichzustellen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis.

Um dies klarzustellen: Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt durch die Verwaltungsbehörde und ist nicht gleichzusetzen mit einem Fahrverbot. Das Fahrverbot ist zeitlich begrenzt, wohingegen bei der Entziehung der Fahrerlaubnis diese erlischt. Erst nach Ablauf einer Sperrfrist, die in der Regel bei solchen Taten seitens des Gerichts zusätzlich verhangen wird, ist es möglich die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu beantragen. Hierzu muss eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) – auch bekannt als „Idiotentest“- absolviert werden. All dies ist mit hohen Kosten, großem Aufwand und in der Regel mit mehreren Monaten ohne Fahrerlaubnis verbunden.

Als erfahrende Fachanwältin sowohl für Strafrecht als auch Verkehrsrecht gelingt es mir regelmäßig mit meinen Mandanten gemeinsam einen guten Weg sowohl durch das Strafverfahren als auch das verwaltungsrechtliche Verfahren zu finden.

Durch eine beständige Kooperation mit einer der führenden MPU-Beratungsstellen kann bei Bedarf unmittelbar nach der Tat bereits mit verkehrstherapeutischen Maßnahmen und sofern erforderlich mit Abstinenzkontrollen begonnen werden. Oftmals gelingt es, dass diese Maßnahme zu Beginn der Hauptverhandlung abgeschlossen ist und entsprechende Nachweise dem Gericht zur Verfügung gestellt werden können. Dies mindert nicht nur das Strafmaß erheblich, sondern führt bisweilen auch dazu, dass zumindest von der Verhängung einer Sperrfrist abgesehen wird.

Profitieren Sie von meiner Erfahrung und vereinbaren einen Beratungstermin!
E-Mail
Anruf
Karte
Infos