Rechtsanwältin Claudia Stachecki, LL.M.

Expertin für Strafrecht und Verkehrsrecht in Mönchengladbach (Rheydt)

WIE VERHALTE ICH MICH BEI EINER HAUSDURCHSUCHUNG?

Häufig geschieht es in den frühen Morgenstunden. Sie liegen vielleicht noch im Bett oder sind gerade aufgestanden und es klingelt an der Türe. Bevor Sie wissen, wie Ihnen geschieht, stehen auch schon die Beamten in Ihrer Wohnung und erklären Ihnen, dass ein Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Auch wenn der Schrecken in diesem Moment sehr groß ist, sollten Sie auf keinen Fall den Kopf verlieren und in Panik geraten. Ruhe zu bewahren ist nun das A und O

Leisten Sie auf keinen Fall Widerstand oder versuchen die Maßnahme zu stören oder Ihre Unschuld zu beteuern, denn an dieser Stelle können Sie die Durchsuchung, komme was wolle, nicht mehr verhindern. Unterlassen Sie es ferner mögliche Beweismittel vernichten zu wollen; dies kann eine Verdunklungsgefahr begründen und Sie somit in die Gefahr eines Haftbefehls bringen.

Lassen Sie also die Beamten Ihre Arbeit machen und lassen Sie sich zudem den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Diesem können Sie bereits entnehmen, was Ihnen zur Last gelegt wird und in welchem Umfang die Durchsuchung erfolgen darf, denn die Unterlagen oder Gegenstände, welche gefunden werden sollen, sind in dem Beschluss aufgelistet. Wenn Sie keine Abschrift erhalten, so fertigen Sie bitte selbst eine Kopie oder zumindest ein Foto von allen Seiten des Beschlusses.

Wichtig ist ferner, dass Sie auch im Rahmen der Durchsuchung keinerlei Angaben machen. Auch beiläufige Gespräche können später in der Akte notiert und ggf. gegen Sie verwendet werden. Berufen Sie sich auf Ihr Schweigerecht und unterschreiben Sie nichts!

Es ist auch sinnvoll sich seitens der Beamten das Aktenzeichen geben zu lassen und die Namen der vor Ort anwesenden Beamten zu notieren, damit Ihr Verteidiger mit diesen Angaben später schneller die Akte beantragen und die zuständige Dienststelle kontaktieren kann.

Auch wenn Sie nicht verhindern können, dass aufgefundene Gegenstände nach der Durchsuchung mitgenommen werden, so empfiehlt es sich doch der Sicherstellung zu widersprechen. Hierdurch ist es dem Verteidiger möglich die Maßnahme im Nachgang zu beanstanden und gerichtlich überprüfen zu lassen.
Bestehen Sie am Ende der Maßnahme auf die Aushändigung des Durchsuchungsprotokolls bzw. einer Durchschrift hiervon, sowie auf die Überlassung eines Verzeichnisses über die sichergestellten bzw. beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände.

Bestenfalls kontaktieren Sie bereits während der Durchsuchungsmaßnahme einen Fachanwalt für Strafrecht, der Ihnen zur Seite steht. Spätestens im Anschluss sollten Sie dies jedoch nachholen, damit schnellstmöglich die Maßnahme sowie der dahinter liegende Strafvorwurf überprüft und rechtzeitig gehandelt werden kann.

Fälle der Durchsuchung gelten als strafrechtlicher Notfall. In diesen Fällen stehe ich Ihnen als Strafverteidigerin auch zu frühen Morgenstunden oder am Wochenende unter meiner Notrufnummer zur Verfügung.

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