WANN STEHT MIR EIN PFLICHTVERTEIDIGER ZU?
Eine Pflichtverteidigung kommt nicht bereits schon deshalb in Betracht, weil Sie selbst die finanziellen Mittel für einen Verteidiger nicht aufbringen können.
Anders als bei Prozesskosten- oder Beratungshilfe reicht die Bedürftigkeit allein für eine Beiordnung nicht aus. Der Pflichtverteidiger wird nicht deshalb bestellt, weil der Angeklagte sich einen Verteidiger nicht leisten kann sondern weil ein Fall der "notwendigen Verteidigung" vorliegt.
Dies ist dann der Fall, wenn der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann. Mithin kann es sein, dass auch ein wohlhabender Angeklagter einen Pflichtverteidiger beigeordnet bekommt, wenn ein Fall der "notwendigen Verteidigung" vorliegt und er selbst keinen Anwalt hat.
Die Fälle in denen eine notwendige Verteidigung gegeben sind werden in § 140 Abs. 2 StPO geregelt (z.B. bei einer Hauptverhandlung vor dem Schöffen-, Land- oder Oberlandesgericht, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Berufsverbot droht oder sich der Beschuldigte in Haft befindet).
Darüber hinaus kann eine Pflichtverteidigung auch dann in Betracht kommen aufgrund der Schwere der Tat und der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.
Besteht ein Fall der notwendigen Verteidigung, so muss das Gericht Ihnen spätestens mit Zulassung der Anklage einen Pflichtverteidiger beiordnen. Wenn Sie bereits einen Rechtsanwalt haben oder einen benennen, so wird Ihnen dieser beigeordnet. Anderenfalls erhalte Sie eine Frist seitens des Gerichts, um einen Verteidiger Ihrer Wahl zu beauftragen.
Besonders Strafsachen sind Vertrauenssachen. Machen Sie daher von diesem Wahlrecht unbedingt Gebrauch und suchen sich einen versierten Strafverteidiger bzw. Fachanwalt für Strafrecht der Ihren Fall übernimmt, denn anderenfalls übernimmt das Gericht die Auswahl für Sie. Ein seitens des Gerichts ausgewählter Verteidiger muss nicht per se seinen Job schlecht machen oder steht im Lager des Gerichts; allerdings kann es durchaus sein, dass Sie sodann mit der Auswahl des Gerichts nicht zufrieden sind und sei es auch nur, weil die Chemie zwischen Ihnen und dem Anwalt nicht passt.
Werden Sie zur Benennung eines Rechtsanwalts aufgefordert, sollten Sie daher unbedingt umgehend handeln.
Die Vergütung des Pflichtverteidigers erfolgt durch die Landeskasse, sodass Sie zunächst den Anwalt nicht für seine Dienstleistung bezahlen müssen. Erfolgt jedoch eine rechtskräftige Verurteilung so werden die Kosten in der Regel dem Angeklagten auferlegt mit der Folge, dass dieser der Staatskasse die Kosten auch für den Pflichtverteidiger erstatten muss. Im Vergleich zu den Wahlverteidigergebühren sind die Gebühren des Pflichtverteidigers jedoch niedriger.