Rechtsanwältin Claudia Stachecki, LL.M.

Expertin für Strafrecht und Verkehrsrecht in Mönchengladbach (Rheydt)

WANN KANN ICH MIT EINER BEWÄHRUNG RECHNEN?

Freiheitsstrafen, die 2 Jahre nicht überschreiten, können zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Voraussetzungen sind je nach Höhe der Strafe unterschiedlich streng. Es ist aber stets erforderlich, dass das Gericht davon ausgehen muss, dass zukünftig keine weiteren Straftaten mehr begangen werden. Die Verurteilung selbst muss somit als Warnung ausreichen.

An dieser Stelle kann ein Rechtsanwalt beispielsweise eine positive Lebensveränderung des Betroffenen aufzeigen (Drogentherapie, Berufstätigkeit etc.), das Verhalten des Betroffenen nach der Tat beleuchten (z.B. freiwillige Schmerzensgeldzahlungen, Täter-Opfer-Ausgleich) und die straffreie Zeit zwischen Tat und Verurteilung hervorgeben, um so die positive Sozialprognose zu begünstigen.

Zudem darf ab einer Strafe von sechs Monaten die Verteidigung der Rechtsordnung nicht entgegenstehen. In der Praxis ist dieser Aspekt jedoch zumeist unproblematisch.

Komplizierter wird es bei Freiheitsstrafstrafen, die eine Dauer von einem Jahr überschreiten. Für die Stellung einer positiven Sozialprognose müssen in diesen Fällen besondere Umstände vorliegen; diese können entweder in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen. Hierbei kann es sich um Schadenswiedergutmachung handeln oder aber besondere Lebensveränderungen. Auch spielen die bereits eingetragenen Vorstrafen und die Rückfallgeschwindigkeit stets eine nicht unerhebliche Rolle bei der Beurteilung der Bewährungschancen.

Wird im Rahmen der Verurteilung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so sind die zwar zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, welche jedoch nicht vollstreckt wird – das heißt Sie müssen nicht in Haft. In der Zeit der Bewährung (diese beläuft sich auf eine Dauer zwischen zwei und fünf Jahren) müssen sie sich bewähren, also dem Gericht beweisen, dass die in Sie gesteckte Hoffnung, dass Sie keine Straftaten mehr begehen werden, gerechtfertigt gewesen ist. Das Gericht hat die Möglichkeiten gleichzeitig auch Auflagen und Weisungen für die Zeit der Bewährung zu erteilen- so kann es sein, dass Sie unter Bewährungsaufsicht gestellt werden oder aber einen gewissen Geldbetrag zahlen müssen.

Wenn Sie sich während der Bewährungszeit straffrei führen und den Auflagen und Weisungen nachkommen, so wird die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Halten Sie sich jedoch nicht an die Auflagen oder begehen erneut Straftaten so kann das Gericht die Bewährung widerrufen und Sie müssen die Haftstrafe verbüßen.

Ein solcher Bewährungswiderruf kann jedoch unter Umständen verhindert werden, z.B. durch neue Auflagen oder aber eine Verlängerung der Bewährungszeit. Wenden Sie sich in solchen Fällen gerne vertrauensvoll an mich. Als Fachanwältin für Strafrecht habe ich bereits eine Vielzahl solcher Fälle bearbeitet und kann Sie unterstützen.

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