Rechtsanwältin Claudia Stachecki, LL.M.

Expertin für Strafrecht und Verkehrsrecht in Mönchengladbach (Rheydt)

WAS VERSTEHT MAN UNTER EINEM ADHÄSIONSVERFAHREN?

Möchte ein Geschädigter im Rahmen des Strafprozesses zivilrechtliche Ansprüche (Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld) geltend machen, so geschieht dies im Rahmen des Adhäsionsverfahrens (§§ 403 ff. StPO).

Das Gericht entscheidet sodann nicht nur über die Verurteilung des Angeklagten sondern gleichzeitig über die Ansprüche des Verletzten. Ausweislich § 403 StPO muss es sich bei dem Antragsteller um den Verletzten oder dessen Erben handeln. Verletzter ist, wer aufgrund einer strafrechtlich relevanten Handlung des Angeklagten einen Schaden erlitten hat, aus welchem sich zivilrechtliche Ansprüche herleiten lassen. In der Regel stellen nebenklageberechtigte Verletzten einen Adhäsionsantrag. Jedoch kann auch der Zeuge oder Mitangeklagte Verletzter sein und entsprechend Ansprüche geltend machen. Zu beachten ist, dass der Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruch nicht bereits vor einem Zivilgericht anhängig gemacht worden ist. Die Einleitung des Adhäsionsverfahrens erfolgt durch einen Antrag des Opfers /dessen Erben, welcher nach § 404 Abs. 1 StPO schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten gestellt werden. Der Antrag kann auch im Rahmen der Hauptverhandlung mündlich auch bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden. Im Antrag muss der Grund des Anspruches aufgeführt sein und ggf. auch Beweismittel sollten beigefügt werden (z.B, Lichtbilder, ärztliche Atteste oder Rechnungen).

Es ist zu empfehlen, einen spezialisierten Rechtsanwalt mit Stellung des Antrages zu beauftragen, da dieser die Formalien kennt und auch die Bezifferung des Antrages vornehmen kann, was für einen rechtlichen Laien häufig mit großen Schwierigkeiten verbunden ist, da dieser nicht weiß welche Beträge er in der jeweiligen Fallsituation verlangen kann. Ist der Antrag begründet, so wird das Gericht diesem im Rahmen des Urteiles stattgeben. Hierbei steht das Urteil einem zivilrechtlichen Urteil gleich, es kann also auch hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Das Gericht hat aber auch die Möglichkeit von einer Entscheidung über den Antrag absehen, wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet ist oder sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet (z.B. wenn durch weitere Prüfung eine Verzögerung des Strafverfahrens eintreten kann). Dem Antragsteller, seinem gesetzlichen Vertreter und seinem Ehegatten oder Lebenspartner ist die Teilnahme an der Hauptverhandlung gestattet. Er hat auch ein Frage- und Erklärungsrecht. 

Zudem kann der Antragsteller einen Rechtsanwalt beauftragen und unter den Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragen, § 404 Abs. 5 StPO. Im Gegensatz zum Nebenkläger besteht für den Adhäsionskläger kein Recht ein Rechtsmittel einzulegen, da er durch die Entscheidung nicht beschwert ist. Wird dem Begehren nicht entsprochen, so bleibt es dem Adhäsionskläger unbenommen seine Ansprüche im Rahmen eines Zivilverfahrens geltend zu machen.

Durch das Adhäsionsverfahren können sowohl Zeit als auch Ressourcen eingespart werden, da eine einheitliche Entscheidung ergeht. Zudem muss auch kein Vorschuss für die Prozesskosten, so wie im Zivilverfahren, eingezahlt werden. Zivilrechtliche Verfahren können häufig auch länger dauern als Strafverfahren, wodurch Sie auf diesem Wege schneller Rechtssicherheit erlangen. Zudem sind Täter in einem Strafverfahren einer Zahlung von Schmerzensgeld häufig offener eingestellt, da dies auch strafmildernd berücksichtigt wird und somit auch dem Angeklagten zugutekommt. Im Zivilverfahren gelten darüber hinaus besondere Regeln zur Darlegungs- und Beweislast, wohingegen im Strafverfahren der sogenannte Amtsaufklärungsgrundsatz gilt. Das heißt im Zivilverfahren müssen Sie beweisen, dass sich die Tat ereignet hat und Ihnen der Angeklagte einen Schaden zugefügt hat, durch Benennung von Zeugen und Sachverständigen, wobei Ihnen im Adhäsionsverfahren dies durch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft weitestgehend abgenommen wird.  Dementsprechend ist das Adhäsionsverfahren auch mit weniger Aufwand verbunden, wohingegen im Zivilprozess zahlreiche Schriftsätze zwischen den Parteien ausgetauscht werden. Dennoch besteht für den Adhäsionskläger ein Kostenrisiko, wenn das Gericht den Antrag ablehnt, allerdings ist ein solches auch im Zivilverfahren vorhanden und in der Regel auch höher.

Auch wenn im Adhäsionsverfahren kein Anwaltszwang besteht, so ist es ratsam in diesen Fällen einen Anwalt zu kontaktieren. Als Fachanwältin für Strafrecht in Mönchengladbach (Rheydt) vertrete ich auch Geschädigte in Strafverfahren und verfüge daher über weitreichende Kenntnisse im Adhäsionsverfahren. Gerne berate ich Sie und begleite Sie durch das gesamte Verfahren.

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