Rechtsanwältin Claudia Stachecki, LL.M.

Expertin für Strafrecht und Verkehrsrecht in Mönchengladbach (Rheydt)

WIE VERHALTE ICH MICH BEI EINER VORLADUNG ZUR BESCHULDIGTENVERNEHMUNG? 

Im Normalfall werden Sie bei einer Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft dazu aufgefordert persönlich zu einem Vernehmungstermin zu erscheinen. Dies erfolgt in der Regel postalisch, wobei in dem Brief Angaben zu Ort und Zeit des angeblichen Tatgeschehens angegeben sind sowie Ihr Status als Beschuldigter. Weitere Angaben enthält das Anschreiben in der Regel nicht.

Entgegen der weit verbreiteten Auffassung haben Sie als Beschuldiger (also als Verdächtiger) nicht die Pflicht dieser Aufforderung Folge zu leisten, auch wenn das Anschreiben bei Ihnen diesen Anschein erweckt. Sie haben noch nicht einmal die Pflicht den Termin abzusagen, auch wenn die Höflichkeit dies gebietet. In keinem Fall sind Sie der Polizei gegenüber dazu verpflichtet Rechenschaft abzulegen, ob und warum Sie nicht zum Termin erscheinen.

Jeder gute Anwalt der im Strafrecht tätig ist und über entsprechende Erfahrung verfügt wird Ihnen dazu anraten nicht zum Vernehmungstermin zu erscheinen und auch keine schriftliche Äußerung bei der Polizei einzureichen. Grund hierfür ist, dass Ihnen bei Vernehmung weder die Beweislage noch der Akteninhalt bekannt ist und Sie sich darauf nicht vorbereiten können.

Unabhängig davon ob Sie schuldig oder unschuldig sind kann es bei polizeilichen Vernehmungen und der damit verbundenen Aufregung des Betroffenen dazu kommen, dass unüberlegte Aussagen getätigt werden, welche sich sodann in der Ermittlungsakte wiederfinden. Diese nachträglich zu korrigieren ist schwerlich möglich, ohne dass man in den Verdacht gerät widersprüchliche Angaben gemacht zu haben. Weiterhin sind Polizeibeamte in Vernehmungstechniken geschult und Ihnen daher regelmäßig in der Situation der Befragung überlegen. Teilweise finden sich auch später Aussagen in der Ermittlungsakte wieder, von denen der Mandant angibt, diese so nie getätigt zu haben. Um all dies zu vermeiden, sollten Sie einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren, welcher sodann erst einmal Akteneinsicht beantragt und im Anschluss mit Ihnen bespricht, ob und in welcher Form eine Einlassung zur Sache überhaupt sinnvoll erscheint. Nur so ist gewährleistet, dass zwischen der Verteidigung und den Ermittlungsbehörden Waffengleichheit herrscht.

Aus der Tatsache, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, dürfen für Sie keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Das heißt Sie wirken nicht allein dadurch schuldig, dass Sie nicht zur Polizei gehen. Ebenso wenig können Sie pauschal davon ausgehen, dass Sie nichts zu befürchten haben, wenn Sie unschuldig sind und daher getrost zur Polizei gehen können. Dies ist ein gefährlicher Irrglaube, denn manchmal ist einem Beschuldigten die rechtliche Tragweite seiner Äußerung gar nicht bewusst und es kommt so zu einer nicht kalkulierten Selbstbelastung.

Die einzig richtige Entscheidung wenn Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben ist es daher einen erfahrenen Verteidiger oder Fachanwalt für Strafrecht aufzusuchen, damit dieser für Sie Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen kann. Gerne helfe ich Ihnen hier schnell und unbürokratisch weiter.

E-Mail
Anruf
Karte
Infos