WANN KANN EIN VERFAHREN EINGESTELLT WERDEN?
Nach Abschluss der Ermittlungen prüft die Staatsanwaltschaft nach Aktenlage, ob gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht besteht oder nicht. Ein hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn in einer möglichen Hauptverhandlung die Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
Hier gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten im Rahmen einer guten Strafverteidigung den hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu erschüttern. So können mit Unterstützung des Mandanten eigene Ermittlungen angestellt werden. Die Angaben in der Akte werden auf Plausibilität und Widersprüche hin geprüft. Gegebenenfalls werden auch bereits im Ermittlungsverfahren Beweisanträge gestellt und mögliche Beweisverwertungsverbote entdeckt und gerügt. Gerade wenn Verfahrenshindernisse festgestellt werden, ist ein taktisch „kluges“ Vorgehen gefragt, welches Ihnen nur ein im Strafrecht erfahrener Rechtsanwalt bieten kann.
Erfolgt eine Einstellung mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO, so ist der Beschuldigte vollständig rehabilitiert, es steht quasi einem Freispruch gleich.
Problematisch kann sein, dass bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kein Strafklageverbrauch eintritt und somit die Ermittlungen jederzeit wieder aufgenommen werden können. Zudem ist es möglich, dass der Verletzte gegen die Einstellung Beschwerde einlegen (§ 172 Abs. 1 StPO) und ein Ermittlungs- oder Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO anstrengt. Manchmal ist es insoweit sinnvoller auf eine anderweitige Einstellung hinzuwirken.
Eine weitere Einstellungsmöglichkeit bietet § 153 StPO wegen geringer Schuld. Diese Möglichkeit kommt nur bei Vergehen in Betracht, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und die Schuld im Vergleich zu anderen Fällen als gering anzusehen ist. Typischerweise wird von einer solchen Einstellungsmöglichkeit bei nicht Vorbestraften im Bereich der Bagatelldelikte Gebrauch gemacht. Negative Folgen sind für den Betroffenen bei dieser Entscheidung nicht verbunden.
Diese Einstellung erfolgt zumeist zur Entlastung der Justiz; mit ihr ist keine Schuldfeststellung verbunden, die Frage der Schuld bleibt offen, sodass der Beschuldigte nach wie vor als unschuldig und nicht vorbestraft gilt.
Im Gegensatz zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO steht dem Verletzen bei der Einstellung nach § 153 StPO kein Beschwerderecht zu, was sich im Einzelfall als vorteilhaft erweisen kann.
Schlussendlich kann eine Einstellung gegen Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO erzielt werden, wenn die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht. Hier ist es jedoch erforderlich, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht; das öffentliche Interesse an der Weiterverfolgung der Straftat wird jedoch durch die Erfüllung von Auflagen und Weisungen (in der Regel handelt es sich um Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen) beseitigt. Sobald die Auflage vollständig erfüllt wird, erfolgt die endgültige Verfahrenseinstellung mit welcher auch Strafklageverbrauch eintritt. Ein nach § 153 a StPO endgültig eingestelltes Verfahren kann mithin im Gegensatz zu den anderen Einstellungsvarianten nicht wieder aufgenommen werden, wobei genauso wie bei der vorgenannten Option keine Feststellung der Schuld des Betroffenen stattfindet, sondern die Unschuldsvermutung fortwirkt.