Rechtsanwältin Claudia Stachecki, LL.M.

Expertin für Strafrecht und Verkehrsrecht in Mönchengladbach (Rheydt)

WIE LÄUFT EIN STRAFVERFAHREN AB?

Ist man erstmalig mit einem Strafverfahren konfrontiert, so stellt sich für viele meiner Mandanten die Frage nach dem Ablauf eines solchen. Daher möchte ich Ihnen an dieser Stelle kurz erläutern, in welche Phasen sich das Strafverfahren grundsätzlich gliedert und wie ich Ihnen als erfahrene Anwältin im Bereich des Strafrechts in Mönchengladbach und Umgebung dabei helfen kann so unbeschadet wie möglich aus dieser Situation herauszukommen.

1. Ermittlungsverfahren 

Sofern gegen Sie der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt, ermittelt die Strafverfolgungsbehörde mit Hilfe der Polizei die konkrete Sachlage (§152 Abs. 2 StPO). Entweder erfolgt die Tätigkeit der Behörden von Amts wegen oder aber weil gegen Sie eine Strafanzeige erstattet worden ist. Sollte es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt handeln (z.B. Beleidigung), ist es ferner erforderlich, dass der Geschädigte binnen der Frist einen entsprechenden Strafantrag gestellt hat.

In diesem Verfahrensstadium geht es zunächst darum den Sachverhalt aufzuklären, dies geschieht dadurch, dass Beweise und Indizien gesammelt und Zeugen und weitere Tatbeteiligte zum Ereignis befragt werden. Diese Maßnahmen werden regelmäßig durch die Polizei oftmals auch eigenständig durchgeführt. Auch wenn offiziell die Staatanwaltschaft als die "Herrin des Ermittlungsverfahrens" bezeichnet wird, kommt ihr häufig nur bei schwerwiegenden Taten und damit einhergehenden Grundrechtseingriffen gegenüber dem Beschuldigten (z.B. Durchsuchung) eine tragende Rolle zu. In der Theorie sollen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sowohl be- als auch entlastende Tatsachen ermittelt und berücksichtig werden. In der Praxis stellt sich dies leider häufig anders dar. Seitens der Polizei besteht oftmals das Bestreben den Fall schnell zu beenden und den Täter zu überführen. Auch aufgrund dieser erfolgsorientierten Handlungsweise empfiehlt es sich, einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung nicht Folge zu leisten, sondern im Ermittlungsverfahren zu schweigen. 

Wenn Sie mich beauftragen, werde ich zunächst Akteneinsicht beantragen, um ein Gleichgewicht hinsichtlich der Informationen zwischen Ihnen und der Staatsanwaltschaft herzustellen. Durch die Akteneinsicht erfahren wir nicht nur den konkreten Vorwurf, sondern erlangen auch Kenntnis von allen Beweismitteln und Indizien, die gegen Sie vorliegen sollen.

Keinesfalls sollten Sie ein Ermittlungsverfahren auf die leichte Schulter nehmen, denn aus einem Anfangsverdacht kann auch schnell ein hinreichender Tatverdacht entstehen, welcher sodann zu  einer Anklage und sodann zum Gerichtsprozess führt.

Sind die Ermittlungen aus Sicht der Staatsanwaltschaft abgeschlossen, so trifft diese die Entscheidung, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht oder nicht. Wird ein solcher bejaht, so führt dies zur Anklageerhebung oder der Beantragung eines Strafbefehls. Wird hingegen ein hinreichender Tatverdacht verneint, so erfolgt eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO (zu den einzelnen Einstellungsmöglichkeiten siehe weiter unten unter "Wann kann ein Verfahren eingestellt werden?".

2. Zwischenverfahren

Wenn seitens der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben wird, so wird diese dem Gericht zugestellt. Sobald die Anklageschrift bei Gericht eingeht beginnt das sogenannte Zwischenverfahren. In diesem Verfahrensabschnitt wird der Beschuldigte nun Angeschuldigter genannt, bis über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden ist.

Vor Eröffnung des Hauptverfahrens wird die Anklageschrift durch das Gericht dem Strafverteidiger und dem Angeschuldigten zugestellt. Nun besteht die Möglichkeit erneut in den Lauf des Verfahrens  einzugreifen und durch Anträge die Eröffnung des Hauptverfahrens zu verhindern. Besonders dann,  wenn es um Fragen rechtlicher Natur geht, kann der Strafverteidiger im Zwischenverfahren mit guten Argumenten erreichen, dass die Anklage nicht oder nicht im vollen Umfange eröffnet wird. Zudem können auch Beweisanträge gestellt werden z.B. auf Vernehmung von Zeugen oder Einholung von Sachverständigengutachten, wodurch ggf. doch noch eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden und eine Hauptverhandlung vermieden werden kann. Beachten Sie jedoch, dass in diesem Verfahrensstadium die Einstellung des Verfahrens die Zustimmung aller am Prozess beteiligten Parteien erfordert, also sowohl die des Gerichts, als auch der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten.

Seitens des Gerichts wird das Hauptverfahren dann eröffnet, wenn es nach nochmaliger Überprüfung ebenso wie die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten vorliegt.

Spätestens jetzt sollte auch eine Verteidigungsstrategie ausgearbeitet werden, da die Staatsanwaltschaft durch die Anklage nicht nur den Anklagevorwurf konkretisiert sondern auch die Beweismittel offen gelegt hat, welche nach ihrer Überzeugung zur Verurteilung führen sollen.  Nicht immer ist es taktisch sinnvoll Beweisanträge bereits im Zwischenverfahren zu stellen und somit die eigene Verteidigungsstrategie zu offenbaren. Als erfahrene Strafverteidigerin kann ich Sie in diesen Fällen gezielt beraten. 

3. Hauptverfahren

Der genaue Ablauf einer Hauptverhandlung ist in § 243 StPO geregelt. Sie beginnt mit dem Aufruf der Sache. Hierbei wird der Prozess eröffnet und die Anwesenheit der Prozessbeteiligten festgestellt. Im Anschluss wird der Angeklagte zur Person vernommen, wobei sich die Befragung lediglich darauf beschränkt die Identität des Angeklagten festzustellen. Anschließend wird seitens der Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft die Anklage in der Form verlesen, wie sie zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist.

Hierauf folgt die Vernehmung des Angeklagten zur Sache, also zum Anklagevorwurf. Der Angeklagte wird vorab darüber belehrt, dass es ihm frei steht sich zur Sache zu äußern oder aber zu schweigen. Dieser Punkt ist vorab stets mit dem Verteidiger abgesprochen. Je nach Verteidigungsstrategie ist es sinnvoll sich selbst oder durch den Verteidiger zu äußern, eine Verteidigererklärung abzugeben oder zu schweigen.

Anschließend folgt die Beweisaufnahme. Diese macht in der Regel den Großteil der Hauptverhandlung aus. Es werden Zeugen vernommen, Sachverständige gehört und auch Fotos oder Gegenstände in Augenschein genommen sowie Urkunden verlesen. In diesem Bereich hat eine gute Verteidigung maßgeblichen Einfluss, denn dem Verteidiger steht auch hier das Recht zu Anträge zu stellen und die Zeugen zu befragen.
Ist  die Beweisaufnahme beendet folgen die Schlussvorträge (Plädoyer) der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung. Der Angeklagte erhält sodann das letzte Wort.

Das Gericht zieht sich im Anschluss zur geheimen Beratung zurück und verkündet im Anschluss eine Entscheidung (Urteil). Der Urteilstenor – also das Ergebnis wie hoch die Strafe ist und wegen welcher Taten verurteilt wurde – wird in Gänze vorgelesen. Die Begründung des Urteiles erfolgt sodann mündlich, wobei das Urteil im Rahmen der gesetzlichen Frist schriftlich begründet und unterschrieben werden muss.
Im Anschluss erfolgt regelmäßig noch die Belehrung über mögliche Rechtsmittel in Gestalt der Berufung oder Revision, welches binnen einer Woche nach Verkündung des Urteiles eingelegt werden muss.

Wie lange eine solche Hauptverhandlung dauert hängt zum einen davon ab, was konkret vorgeworfen wird und wie viele Personen angeklagt sind, zum anderen hängt es auch vom Verteidigungsverhalten ab.
Bei einfach gelagerten Sachverhalten und Verfahren vor dem Amtsgericht ist die Hauptverhandlung häufig nicht so lang und nach einem Hauptverhandlungstag beendet. Bei größeren Schwurgerichtsprozessen oder Verfahren mit mehreren Beteiligen ist es üblich, dass mehrere Hauptverhandlungstermine anberaumt werden, die sich mitunter über mehrere Monate erstrecken.

Ist die Verteidigung darauf ausgerichtet, ein möglichst niedriges Strafmaß zu erreichen, mag es sinnvoll sein, wenn seitens der Verteidigung vorzeitig um ein Rechtsgespräch gebeten wird, um die Sachlage auszuloten ggf. mit dem Ziel einen Deal zu vereinbaren. Hierbei wird seitens des Gerichts ein Höchstmaß der zu erwartenden Strafe zugesichert, wenn der Angeklagte  sich im Gegenzug zu einem Geständnis  verpflichtet. Ein solches Geständnis verkürzt sodann in der Regel die Beweisaufnahme erheblich und führt somit zu einer Verkürzung des Prozesses.

Ist die Verteidigung hingegen auf einen Freispruch gerichtet, so ist die Zeugenbefragung oft sehr intensiv und langwierig, es werden Beweisanträge gestellt und das Gericht muss möglicherweise weitere Fortsetzungstermine bestimmen, da der Prozess nicht in der angedachten Zeit zu Ende geführt werden kann.
Für eine gezielte und effektive Verteidigung ist es daher unbedingt nötig, dass der Verteidiger mit dem Akteninhalt vertraut ist und diesen vorher erarbeitet hat. Nur so kann er im Hauptverhandlungstermin Widersprüchlichkeiten aufdecken und gezielte Nachfragen stellen. Ein Fachanwalt für Strafrecht hat in der Regel das notwendige know-how und die Erfahrung und das Gespür zu wissen, wann eine Frage gestellt werden sollte und wie diese taktisch am besten formuliert und platziert wird. Die Vorbereitung der Hauptverhandlung selbst ist daher ebenso wichtig wie das spontane Agieren vor Gericht.

Durch meine langjährige Erfahrung als Strafverteidigerin kann ich Ihnen in diesen Situationen zur Seite stehen und Sie erfolgreich durch die Hauptverhandlung begleiten.



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