Rechtsanwältin Claudia Stachecki, LL.M.

Expertin für Strafrecht und Verkehrsrecht in Mönchengladbach (Rheydt)

WAS IST EIN STRAFBEFEHL?

Bei einem Strafbefehl handelt es sich um ein strafrechtliches Urteil, das ohne eine vorhergehende mündliche Hauptverhandlung ergeht. Es ist also vergleichbar mit dem zivilrechtlichen Mahnbescheid. Dies bedeutet, dass Sie einen gelben Briefumschlag erhalten, in welchem der Strafbefehl enthalten ist. Dort können Sie entnehmen wegen welcher Tat Sie zu welcher Strafe verurteilt worden sind. Das Strafbefehlsverfahren dient zur Aburteilung von Fällen leichterer Kriminalität, da die Gerichte lediglich eine Geldstrafe oder aber eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung als Strafe aussprechen können. Sofern im Strafbefehlswege eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesprochen wird, ist jedoch zwingend die anwaltliche Vertretung vorgeschrieben. Das bedeutet, dass wenn der Betroffene keinen Rechtsanwalt hat, ihm ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.

Im Strafbefehlsverfahren kommen ausschließlich solche Straftatbestände in Betracht, die ein Vergehen nach § 12 Abs. 2 StGB darstellen. Hierzu zählen beispielsweise die nachfolgenden Delikte: Hausfriedensbruch, Unfallflucht, falsche uneidliche Aussage sowie falsche eidesstattliche Versicherung und andere Aussagedelikte, Verletzung der Unterhaltspflicht, Beleidigung, üble Nachrede sowie Verleumdung, Körperverletzungsdelikte, Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung, Sachbeschädigung, Fahrten unter Alkohol und/oder Drogeneinfluss etc.

Diese Vorgehensweise dient maßgeblich dazu die Gerichte insbesondere bei Bagatelldelikten zu entlasten, was aber nicht bedeutet, dass zuvor keine Prüfung des Sachverhalts vorgenommen wurde. Seitens der Staatsanwaltschaft wird ein Strafbefehl dann beantragt, wenn diese nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens einen hinreichenden Tatverdacht (die Verurteilung des Beschuldigten in einer Hauptverhandlung ist wahrscheinlich) annimmt, die Straftat aber nicht so schwer wiegt, dass eine Anklageerhebung und die Durchführung einer Beweisaufnahme zwingend erforderlich ist. Wird diese Auffassung durch das zuständige Amtsgericht geteilt, so erlässt es den entsprechenden Strafbefehl und stellt diesen an den Betroffenen zu. Es kann also dazu kommen, dass Sie einen Strafbefehl erhalten, ohne dass Sie selbst sich jemals zu dem Tatvorwurf geäußert haben.

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, müssen Sie dringend die 2-Wochen-Frist zur Einlegung des Einspruchs beachten. Diese gilt ab dem Datum, welches auf dem gelben Umschlag notiert ist, in welchem Sie den Strafbefehl erhalten haben. Innerhalb dieser Frist können Sie nämlich gegen den Strafbefehl vorgehen; wird die Frist versäumt, so wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich. Somit kann auch aus dem Strafbefehl z.B. die Geldstrafe vollstreckt werden.

Sie haben also nach Erhalt des Strafbefehls zwei Optionen:

  • Sie akzeptieren den Strafbefehl: Diese Vorgehensweise ist dann ratsam, wenn die Tat so, wie sie Ihnen vorgeworfen wird, zutrifft und auch die verhangene Strafe angemessen ist. Beachten Sie hierbei, dass Strafen bis 90 Tagessätze sowie 3 Monaten Freiheitsstrafe (vorausgesetzt Sie haben keine Voreintragungen) nicht in Führungszeugnis eingetragen werden – bei Strafen darüber sollten Sie dringend einen Verteidiger konsultieren, um mögliche berufliche Nachteile abzuwenden. Zur Höhe der Tagessätze sollten Sie wissen, dass sich diese an Ihrem Einkommen orientiert: Ihr monatliches Nettoeinkommen geteilt durch 30 ergibt die Höhe eines Tagessatzes. Ratsam ist es in jedem Fall einen Rechtsanwalt zu kontaktieren bevor auf den Einspruch verzichtet wird, denn nur dieser kann Ihnen rechtssicher Auskunft darüber geben, ob alle Voraussetzungen eingehalten wurden und Ihnen möglicherweise Nachteile drohen.
  • Sie legen Einspruch ein: Haben Sie die Ihnen zur Last gelegte Tat nicht begangen oder aber der Sachverhalt hat sich anders zugetragen, oder liegt Ihre Strafe oberhalb von 90 Tagessätzen oder Ihr Einkommen wurde vollkommen falsch eingeschätzt, sollten Sie in jedem Fall Einspruch einlegen. Hierfür benötigen Sie zwar nicht zwingend einen Verteidiger, jedoch ist dies ratsam, da dieser regelmäßig mit dem Einspruch verbunden auch die Akteneinsicht beantragt. Hierbei kann der Einspruch gegen den Strafbefehl insgesamt oder auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt eingelegt werden. Eine Begründung des Einspruches ist nicht erforderlich.

Nach erfolgtem Einspruch wird ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, in welcher sodann auch eine Beweisaufnahme stattfindet. Es kommt also dann zu einem Gerichtstermin, es sei denn, es geht nur um die Höhe der Strafe selbst – dann ist auch eine schriftliche Entscheidung möglich.

Der Einspruch birgt jedoch auch ein Risiko. Das ansonsten im Strafrecht geltende Verschlechterungsverbot gilt in diesem Verfahren nicht. Somit kann es auch passieren, dass nach durchgeführter Beweisaufnahme eine höhere Strafe ausgeurteilt wird. Vor Einlegung eines Einspruches sollten daher die Erfolgsaussichten gegen die Risiken abgewogen werden und auch die Belastung durch eine Hauptverhandlung berücksichtigt werden. Hierbei geht es sowohl um die persönlichen, zeitlichen und auch finanziellen Belastungen. Der Einspruch kann bis zum Schluss der Hauptverhandlung zurückgenommen werden, mit der Folge, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird. Ab Beginn der Verhandlung ist dies jedoch nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich.

Sofern Sie weitere Fragen zum Strafbefehlsverfahren haben oder mit einem Strafbefehl konfrontiert sind, helfe ich Ihnen als erfahrene Strafverteidigerin gerne jederzeit weiter.

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