Rechtsanwältin Claudia Stachecki, LL.M.

Expertin für Strafrecht und Verkehrsrecht in Mönchengladbach (Rheydt)

WARUM SOLLTE ICH BEI DER POLIZEI SCWEIGEN?

"Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. (…)“ Dieser Satz ist Ihnen mit Sicherheit aus Filmen und Serien hinlänglich bekannt. 

Zwar gilt dies in Deutschland nicht uneingeschränkt, aber Aussagen im Laufe des Verfahrens, besonders gegenüber der Polizei, werden in der Regel dokumentiert und sodann ggf. gegen Sie verwendet bzw. um Sie zu überführen.

Unbedachte Äußerungen, welche im Ermittlungsverfahren und auch später gemacht werden lassen sich später nur schwer oder gar nicht aus der Welt schaffen. Wenn man schweigt, macht man sich nicht verdächtig. Man hat auch nichts zu verheimlichen oder behindert die Ermittlungen, indem man sie in die Länge zieht.  Wer sich dazu entscheidet zu schweigen, der kennt einfach nur seine Rechte und macht von diesen Gebrauch, denn der Beschuldigte in einem Strafverfahren darf schweigen und ist nicht dazu verpflichtet sich selbst durch eine Aussage zu belasten.

Auch wenn der Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt ist, so kommt er jedoch an mehreren Stellen im Gesetz zum Ausdruck. Haben Sie also keine Angst von Ihrem Recht Gebrauch zu machen.

Auch in Fällen, in denen der Beschuldigte selbst seine Aussage als belanglos ansieht oder sogar meint diese könne ihn entlasten, kann eine solche Aussage negative Auswirkungen haben. Dies liegt häufig daran, dass der Beschuldigte selbst den Wert seiner entlastenden Aussage und möglicher Beweismittel nicht richtig einordnet oder gar überschätzt. Teilweise werden die Aussagen auch nicht wortgetreu oder vollständig aufgenommen und ergeben nachträglich einen anderen Sinn oder es bleiben lediglich belastende Aspekte in der Akte zurück.

Die erste Aussage des Beschuldigten kann daher ganz erheblichen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens haben und ist nicht umkehrbar. Insbesondere sollte nicht voreilig ein Geständnis abgegeben werden, denn die Entscheidung darüber ob eine geständige Einlassung erfolgen und besonders auch wann dies geschieht ist von elementarer Bedeutung. Ohne Rechts- und Aktenkenntnis, Erfahrung, Fingerspitzengefühl, Ruhe und Distanz kann eine solch schwerwiegende und ggf. die Zukunft beeinflussende Entscheidung nicht getroffen werden. Doch bei der ersten polizeilichen Vernehmung fehlt es an all diesen Punkten.

Es sollte daher die Akteneinsicht des Verteidigers abgewartet werden um sodann in Ruhe über eine Aussage nachzudenken.

Das Schweigen im Ermittlungsverfahren darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden, dies gilt jedoch nur dann, wenn Sie vollständig schweigen. Ein sogenanntes Teilschweigen darf seitens des Gerichts negativ berücksichtig werden, sodass es besser ist nichts zu sagen, als nur ein bisschen.

Erfahrene Vernehmungsbeamte sind dahingehend geschult, den Beschuldigten zu vermitteln ein frühzeitiges Geständnis wäre von Vorteil. Ein Geständnis ist jedoch immer strafmildernd zu berücksichtigen, egal, wann es abgegeben wird. Bedenken Sie, dass die Polizei als "Freund und Helfer“ der Staatsanwaltschaft agiert und auch entgegen mancher Behauptungen keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts nehmen kann. Versprechungen dahingehend ein "gutes Wort" bei Gericht einzulegen, sind daher nur heiße Luft. Wohlwissend wird kein Beamter eine solche Zusage schriftlich in der Akte festhalten oder vor Zeugen wiederholen.

In jeder Lage des Strafverfahrens sollte der Beschuldigte daher zur Sache selbst schweigen und darauf bestehen einen Strafverteidiger zu konsultieren.

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