Rechtsanwältin Claudia Stachecki, LL.M.

Expertin für Strafrecht und Verkehrsrecht in Mönchengladbach (Rheydt)

AUSSAGE - GEGEN - AUSSAGE; BRAUCHE ICH EINEN ANWALT?

Ein häufig angetroffener Irrglaube ist es, dass man bei einer Aussage-gegen-Aussage Konstellation keinen Anwalt brauche, da im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Viele meinen, wenn man in dieser Situation schlichtweg die Tat bestreitet, sei die Angelegenheit damit erledigt und man könne sich die Kosten für den Rechtsbeistand sparen.

Ganz so einfach ist es in der Praxis jedoch nicht.

Von einer Aussage-gegen-Aussage Konstellation spricht man dann, wenn es außer dem Opferzeugen keine weiteren Beweismittel gibt, die Grundlage für eine Verurteilung oder Freispruch des Täters bilden können. Grundsätzlich kann eine solche Fallkonstellationen sich in allen Deliktsbereichen zeigen, besonders häufig ist sie jedoch bei Sexualstraftaten anzutreffen.

Seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird verlangt, dass in solchen Fällen die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer besonders sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist. Notwendig ist daher eine Analyse des Inhaltes der Aussage, eine Überprüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Angaben, Herausarbeitung eines Motives für die Aussage sowie auch eine Überprüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 13.03.2019 - 2 StR 462/18).

Wichtig ist es daher, dass ein Anwalt, der solche Fälle annimmt, über ein detailliertes Wissen hinsichtlich aussagepsychologischer Methodenanforderungen verfügt in der Lage ist Zeugenaussagen  zu analysieren. Es geht um Aspekte der Aussagetüchtigkeit und der Aussagequalität. Zudem sind auch Begleitumstände und Rahmenbedingungen der Aussageentstehung und Aussagegenese, die für die Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit von besonderer Bedeutung. Hierbei sind besonders mögliche Falschbeschuldigungen und Quellen für eine suggestive Beeinflussung des „Opferzeugen“ zu hinterfragen

Doch es geht nicht nur um bewusste Lügen, sondern auch um das Phänomen der „falschen Erinnerung“ oder „Pseudoerinnerung“.

Bei der Beurteilung des Gerichts, ob  ein Zeuge die Wahrheit sagt, ist von der sogenannten Nullhypothese (jede Zeugenaussage ist solange unwahr, bis die Nullhypothese eindeutig widerlegt ist) auszugehen.
Den Darstellungen können Sie entnehmen, dass hier spezielle Kenntnisse erforderlich sind. Ich selbst besuche regelmäßig Fortbildungen und habe auch eine solche im Bereich der Aussagepsychologie absolviert. Hierdurch gewährleiste ich Ihnen im Rahmen meiner Tätigkeit aussagepsychologische Gutachten bewerten und überprüfen zu können und ggf. auch Fehlerquellen aufzudecken.

Für eine gute Verteidigung in Aussage-gegen-Aussage Konstellationen sind diese Kenntnisse unabdingbar. Aus diesem Grunde sind gerade diese Fälle erst recht ein Grund einen Verteidiger aufzusuchen und mit der Vertretung zu beauftragen, denn in der Regel verfügen die Mandanten nicht über diese notwendigen Kenntnisse.

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