Rechtsanwältin Claudia Stachecki, LL.M.

Expertin für Strafrecht und Verkehrsrecht in Mönchengladbach (Rheydt)

WAS STEHT IM FÜHRUNGSZEUGNIS?

Im Leben ist man oftmals damit konfrontiert, dass ein Führungszeugnis verlangt wird, entweder bei der begehrten neuen Anstellung oder weil man eine Position in einem Verein annehmen möchte. Daher ist es wichtig zu wissen, welche Arten von Führungszeugnis es gibt und welche Verurteilungen hier zu sehen sind.
Zu unterscheiden ist zwischen dem privaten, dem erweiterten und dem behördlichen Führungszeugnis.

Bei einem privaten Arbeitgeber ist das private Führungszeugnis vorzulegen. Dieses kann jede Person über 14 Jahre bei der örtlichen Meldebehörde oder online beantragen. Freiheitstrafen bis zu 3 Monaten sowie Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen sind in diesem Führungszeugnis nicht enthalten. Gibt es allerdings schon eine Verurteilung, so kann es zu einer Eintragung kommen, auch wenn die Strafe unterhalb der oben genannten Grenze liegt.

Das erweiterte Führungszeugnis erteilt Auskunft über Personen, die in beruflich, ehrenamtlich oder auf sonstige Weise eine Tätigkeit ausüben, bei der Sie Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen haben. Hier finden sich auch Eintragungen bezüglich Sexualdelikten, die wegen Geringfügigkeit nicht in das private Führungszeugnis aufgenommen werden, wieder. Bei der Verteidigung von Sexualdelikten ist gerade im Hinblick auf die Eintragung im erweiterten Führungszeugnis daher besondere Vorsicht und Umsicht geboten.
Eine weitere Art ist das behördliche Führungszeugnis. Wie der Name bereits vermuten lässt, erhalten hier ausschließlich Behörden Auskunft. In diesem Führungszeugnis sind alle Verurteilungen auch unterhalb der oben beschriebenen Grenze aufgeführt.

Wenn es um die Löschung der Einträge geht, so unterscheidet das Bundeszentralregister zwischen den Eintragungen im Bundeszentralregister und Eintragungen im Führungszeugnis. Für das Führungszeugnis gelten dabei gemäß § 34 Bundeszentralregistergesetz folgende Fristen:

Löschung nach 3 Jahren:

  • Verurteilungen wegen Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten
  • Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung 
  • Jugendstrafe bis zu einem Jahr
  • Jugendstrafe bis zu 2 Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung

Löschung nach 5 Jahren:

  • Freiheitsstrafen über einem Jahr oder Jugendstrafe über 2 Jahre ohne Aussetzung zur Bewährung

Bei Freiheitstrafen und Jugendstrafen von mehr als einem Jahr in Bezug auf bestimmte Sexualdelikte gilt jedoch eine Ausnahme: In diesen Fällen findet eine Löschung erst nach Ablauf von 10 Jahren zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe statt.

Gibt es mehrere Eintragungen, so werden alle Eintragungen erst mit Ablauf der letzten tilgungsfreien Verurteilung gelöscht. Das heißt, dass alle Voreintragungen so lange erscheinen, bis die letzte Neueintragung gelöscht wird.

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