Rechtsanwältin Claudia Stachecki, LL.M.

Expertin für Strafrecht und Verkehrsrecht in Mönchengladbach (Rheydt)

BERUFUNG UND REVISION

Sie sind bereits seitens eines Strafgerichts verurteilt worden?

Dann stehen Ihnen gegen ein solches Urteil Rechtsmittel zu; hierdurch wird gewährleistet, dass das Urteil einer unabhängigen Prüfung unterzogen werden kann und so bei rechtsfehlerhafter Entscheidung ein anderweitiges Urteil gefällt werden kann.

Die Berufung eröffnet hierbei eine neue Tatsacheninstanz, so dass die gesamte Hauptverhandlung nochmals durchgeführt wird und ggf. neue Beweise vorgebracht oder Anträge gestellt werden können. Versäumnisse und Fehler in 1. Instanz können so korrigiert werden.

Ist das Urteil in Ihrer Anwesenheit verkündet worden, so ist Eile geboten: Die Frist zur Einlegung der Berufung (und auch der Revision) beginnt mit der Verkündung der Entscheidung und beträgt 1 Woche.

Wurden Sie hingegen erstinstanzlich durch das Landgericht verurteilt, so haben Sie lediglich die Möglichkeit gegen das Urteil Revision einzulegen.

Im Gegensatz zur Berufung wird hier das Verfahren nicht noch einmal neu aufgerollt – das Urteil wird lediglich auf rechtliche Fehler hin überprüft, mithin ob das Verfahrensrecht eingehalten und das materielle Recht korrekt angewandt worden ist, sowie ob das Urteil lückenhaft oder widersprüchlich ist.

Auch ist es erforderlich die Revision zu begründen nachdem das schriftlich abgefasste Urteil zugestellt worden ist. An die Revisionsbegründungsschrift sind besondere Anforderungen geknüpft was den Inhalt und die Darstellung der beanstandeten Rechtsfehler eingeht.

Mir ist es bereits in einigen Fällen gelungen eine erfolgreiche Revision zu führen, obwohl die allgemeine Erfolgsquote hier bei nur 3% liegt.
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